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Impressumspflicht im Internet

Homepages nur noch mit Angaben zur Identität

Das Gesetz zum Elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) gibt vor, dass jeder, der sich mit einer Website im Internet präsentiert, seit dem 21. Dezember 2001 bestimmte Informationen (u.a. über seine Identität) vorhalten muss.

Wer die erweiterten Informationspflichten nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) missachtet, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € bestraft werden.


Welche Angaben sind auf einer Homepage nötig?

Name und Anschrift des Anbieters

Im Internetauftritt sind die Namen anzugeben von natürlichen und juristischen Personen sowie die von Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. OHG, KG).
Bei der Anschrift gilt es, die vollständige ladungsfähige Postanschrift anzugeben (bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist als Anschrift der Sitz der Gesellschaft bekanntzugeben).
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden.

Telefonnummer und eMail-Adresse
Telefonnummer und eMail-Adresse müssen vollständig und exakt aufgeführt werden. Bei Telefonnummern sollt die "+49" für Deutschland vorangestellt werden. Die eMail-Adresse muss ausgeschrieben werden - ein Link genügt nicht.
Da die Abweichung in einer Ziffer bzw. in einem Buchstaben bereits dazu führt, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, werden eMail-Adressen und Telefonnummern mit Tippfehlern wie nicht gemachte Angaben gewertet.

Zulassungs- / Aufsichtsbehörde
Falls ein zulassungs- oder aufsichtspflichtiger Teledienst angeboten wird, muss die zuständige Behörde mit Postadresse angegeben werden.

Register und Registernummer
Ist der Betreiber in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, wird die Angabe der Registernummer sowie des Namens des betreffenden Registers gefordert.

Reglementierte Berufe
Angehörige eines reglementierten Berufes haben auf ihrer Homepage zusätzlich besondere Informationspflichten. Unter die reglementierten Berufe fallen z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder auch (beratende) Ingenieure. Anzugeben sind die Kammer, der der Anbieter als Pflichtmitglied angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedsstaat der EU, in dem sie verliehen worden ist. Außerdem müssen die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind, enthalten sein.


Wie müssen die Informationen angegeben werden?

Die Informationen zur Identität des Betreibers einer Homepage müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Sie müssen daher an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Ausreichend ist ein auf allen Seiten einer Internetadresse erreichbarer Link zu einer Seite mit diesen Informationen.


Besondere Vorschriften für Werbung im Internet

Wer im Internet "kommerzielle Kommunikation", also Werbung im weiteren Sinne betreiben möchte, muss u.a. die folgenden Punkte beachten:

Werbung muss klar als solche erkennbar sein
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein.

Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(Quelle: Berliner Wirtschaft - Heft 2/2002)